Gutachten Seite 1

 

Seite 1-3

Auszüge aus dem Gutachten zur Auslegung von §

11b des Tierschutzgesetztes (Verbot von Qual-Züchtungen) 


Herausgeber :
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF)
 

Die Durchsetzung dieses gesetzlichen Grundsatzes bei der Zucht von Tieren regelt §

11b TierSchG. Danach ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingte Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Ebenso ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten. 

Vorbemerkungen: Das Gutachten soll insbesondere allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen, in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Tier. Die Gutachter sind sich bewusst, dass die Ziele des Gutachtens zwar mit Nachdruck zu verfolgen sind, aber nicht in allen Fällen kurzfristig in vollem Umfang realisiert werden können. 

Seit der Überleitung von Wildtieren in den Hausstand haben sich die domestizierten Nachkommen diesem in unterschiedlichem Grade angepasst. Das trifft auch für die Haustiere zu, die in Gebiete oder Länder verbracht wurden, die von der Stammart nicht bzw. nicht mehr bewohnt werden. Züchter und Halter von Tieren sind auch die Gestalter des Verhältnisses Mensch/Heimtier. Ihr Wille und ihre Fähigkeiten haben Auswirkungen auf die Tiere.Wenn Züchter die notwendigen Zusammenhänge und Folgen ihres Tuns nicht kennen, nicht beachten und die gebotenen Grenzen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten, (z.B. Zucht mit Defekten Genen oder Übertypisierung), so besteht die Gefahr, dass sie mit ihren Zuchtzielen das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen.Der Notwendigkeit, die Funktion und ein der Biologie des Tieres entsprechendes harmonisches Zusammenwirken von Organen und Organsystemen zu erhalten, ist hierbei besondere Bedeutung zuzumessen. Der Gesetzgeber hat Abschnitt 7 des Tierschutzgesetzes (§§ 11 -11c) der Zucht und dem Handel mit Tieren gewidmet. Die Umsetzung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) ist bisher noch unbefriedigend. Aus diesen Gründen hat das BML eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Ihre Aufgabe war es, für den Bereich der Heimtierzucht ein Gutachten zu erstelle, das als verbindliche Leitlinie für Zuchtorganisationen, Züchter, aber auch für die zuständigen Behörden dienen soll. Auch im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November  1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402) ist die Zucht von Heimtieren reglementiert. Im Artikel

5 heißt es: "Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden können". 

 

Begriffe und Definitionen

Qualzüchtung: Der Tatbestand des § 11b des Tierschutzgesetzes ist erfüllt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbst-Erhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. (Vergleiche Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzept, DVG- Fachgruppe Verhaltensforschung, Gießen: Verlag DVG

1987).

Züchten/Züchter: Der Begriff (Tier-Zucht) ist weder im Tierzucht- noch im Tierschutzgesetz definiert. Er wird mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendet. Unter Züchten im Sinne von § 11b versteht man die geplante Verpaarung von Tieren. Dabei kann es vorsätzlich oder fahr-lässig zu einem Verstoß gegen § 11b kommen. Züchter sind natürliche Personen (Halter und/oder Besitzer der Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat. Verbände, Vereine etc. sind im Sinne des §

11b mitverantwortlich, sofern sie Zuchtziele festlegen und Zuchttieren bewerten. 

Vererbte Merkmale im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes:  Zuvorderst handelt es sich um züchterisch geduldete, gewollte oder sogar als Zuchtziel (Rassestandard) festgelegte Merkmale, die selbst tierschutzrelevant sind oder mit tierschutzrelevanten Merkmalen assoziiert sind oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abiotrophien) führen. Voraussetzung für die Anwendung von §11b ist die Erblichkeit des oder der relevanten Merkmale, wobei es auf den Vererbungs-Modus nicht ankommt (z.B. monogam, oliogon, polygon, geschlechtsgekoppelt, polygon mit Schwel-lencharakter, siehe Anhang Seite 126-136). Im Falle monogamer, teilweise oder vollständig dominant vererbter Merkmale mit homozygoter Schadwirkung ist mit geschädigtem Nachwuchs zu rechnen (25 %), wenn heterozygote Merkmalsträger miteinander verpaart werden. Paart man die heterozygoten Merkmalsträger mit Nichtmerkmalsträgern, so treten in der Nachzucht je

50 % heterozygote Merkmalsträger und Nichtmerkmalsträger auf. Negativ zu werten ist eine solche Paarung in jedem Fall, da die belastende Anlage weiterhin verbreitet wird. Als Qualzucht im Sinne des Gesetzes ist eine Paarung von heterozygoten Merkmalsträgern mit homozygoten Nicht-merkmalsträgern jedoch nur dann anzusehen, wenn auch die Heterozygoten Nachteile haben oder haben könnten. 

Erbkrankheiten und Schäden, sofern sie bei einer Rasse gehäuft auftreten und in Kauf genommen werden, fallen auch dann unter § 11b, wenn sie mit dem Zuchtziel nicht in Verbindung stehen. Polygon vererbte Merkmale mit graduell unterschiedlicher Ausprägung werden von § 11b erfasst, wenn ihre Ausprägung und Häufigkeit in einer Rasse eine verantwortbare Zucht ausschließen. Zuchtformen, bei denen nur durch besondere Maßnahmen und Eingriffe das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden zuverlässig und nachhaltig verhindert werden kann, fallen ebenfalls unter das Zuchtverbot des § 11b. ---VGL.

Angorazucht.Eine Vorbeugende Tötung von Tieren, bevor diese relevante Merkmale ausprägen, kann die Einstufung einer Rasse als Qualzüchtung nicht verhindern. 

Wohlbefinden: Wohlbefinden ist nach LORZ ( 1992) der Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt, wobei es insbesondere, aber nicht nur, auf das Freisein von Schmerzen und Leiden ankommt. Zeichen des Wohlbefindens sind Gesundheit und ein in jeder Beziehung normales, der Art entsprechendes Verhalten. Beides setzt einen ungestörten, artgemäßen Ablauf der Lebensvorgänge und des Verhaltens voraus. 




 
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